Ernährungsberatung: Kostenbeteiligung der GKV | Praxis

Ernährungsberatung und Ernährungstherapie sind nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherungen. Dennoch können die Kosten für die Patientenschulung (ganz oder zumindest teilweise) von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.

Wie?

Geregelt ist die Kostenerstattung in den Rahmenempfehlungen der Krankenkassen und ihrer Spitzenverbände in §43 Nr. 2 des SGB V. Der Paragraf befasst sich mit der Förderung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation, konkret mit Patientenschulungen.

Die Durchführung der Schulung muss durch qualifiziertes Personal stattfinden, in unserer Praxis durch Frau Aleksandra Reiche, Ernährungsberaterin Bachelor of arts und zwar überwiegend als Einzelberatung.

 Ihre Schritte zur Kostenerstattung:

1. Medizinische Notwendigkeitsbescheinigung für eine Ernährungsberatung bei chronischer Krankheit vom behandelnden Arzt einholen.

2. Kostenvoranschlag beifügen

3. Antrag auf Kostenerstattung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse stellen

4. Terminvereinbarung zur Ernährungsberatung bei Frau Reiche

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns!

Ihr Herr Reiche & Praxisteam